Sehr geehrte Patien­tInnen !


Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Seit dem 1. Januar 2024 ist es verpflichtender Standard für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich Versicherte.



    Eine Übermittlung des E-Rezepts an eine Apotheke ist nur durch den Patienten selbst oder seinen Vertreter  möglich. Mit dem E-Rezept können Folgerezepte innerhalb eines Quartals elektronisch übermittelt und

      den Patientinnen und Patienten über die eGK oder die E-Rezept-App bereitgestellt werden, ohne dass ein Besuch in der Praxis erforderlich ist ( am  Anfang des Quartals soll die Krankenversicherungskarte einmal in der Praxis eingelesen werden).



In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:


  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern
  • Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen

 Bei Erkältungs­symp­tomen z.B. Fieber, Husten, Halsschmerzen, Kopf- und Glieder­schmerzen, oder Geruchs­sinn bzw. Geschmacks­ver­änderung kommen Sie bitte  in die Akutsprechstunde oder kontaktieren Sie uns telefonisch!