Sehr geehrte PatientInnen !
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Seit dem 1. Januar 2024 ist es verpflichtender Standard für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich Versicherte.
Eine Übermittlung des E-Rezepts an eine Apotheke ist nur durch den Patienten selbst oder seinen Vertreter möglich. Mit dem E-Rezept können Folgerezepte innerhalb eines Quartals elektronisch übermittelt und
den Patientinnen und Patienten über die eGK oder die E-Rezept-App bereitgestellt werden, ohne dass ein Besuch in der Praxis erforderlich ist ( am Anfang des Quartals soll die Krankenversicherungskarte einmal in der Praxis eingelesen werden).
In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen